Verband der Professorinnen und Professoren der österreichischen Universitäten (UPV)

Der Verband der Professorinnen und Professoren der österreichischen Universitäten (UPV)

ist ein gemeinnütziger Verein gemäß dem österreichischen Vereinsrecht. Er ist föderal strukturiert mit Zweigvereinen an Universitäten unter dem Schirm des österreichweiten Dachverbandes. Oberste Leitlinie des Verbandes ist die Förderung des verfassungsrechtlich verankerten Prinzips der Universitäten als Stätten freier Wissenschaft und Lehre.

Ziele des UPV sind die Wahrnehmung und Förderung der wissenschaftlichen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Interessen seiner Mitglieder mit Blick auf die Qualität der universitären Leistungen und ihrer Rahmenbedingungen. In diesem Sinne steht der Verband im ständigen Austausch mit Ministerium, Wissenschaftssprechern sowie Akteuren im Bildungs- und Wissenschaftssystem. Der UPV gestaltet Hochschul- und Bildungspolitik mit, in dem er sich aktiv einbringt bei hochschulpolitischen Fragen sowie entsprechender Gesetzesvorhaben.

Präsidium

Vorsitzender

O. Univ.-Prof. Dr. Dr. Bernhard Keppler

Universität Wien
Institut für Anorganische Chemie
Währingerstraße 42
A-1090 Wien

Tel.: +43 (1) 4277-52602
Email: bernhard.keppler@univie.ac.at

Stellvertretende Vorsitzende

Univ.-Prof. Dr. Dr. Christiane Spiel

Universität Wien
Institut für Angewandte Psychologie:
Arbeit, Bildung, Wirtschaft
Universitätsstr. 7
1010 Wien

Tel: +43 (1) 4277-47870
Email: christiane.spiel@univie.ac.at

Univ.-Prof. Dr. Michael Wagner

Universität Wien
Department für Mikrobiologie
und Ökosystemforschung
Althanstraße 14 (UZA I)
1090 Wien

Tel: +43 (1) 04277 91200
Email: michael.wagner@univie.ac.at

Univ.-Prof. Dr. Veronika Somoza

Schatzmeisterin

Universität Wien
Institut für Physiologische Chemie
Althanstraße 14 (UZA II)
1090 Wien

Tel: +43 (1) 4277-70601
Email: veronika.somoza@univie.ac.at

Univ.-Prof. Dr. Thomas Prügl

Stellv. Schatzmeister

Universität Wien
Institut für Historische Theologie
Schenkenstraße 8-10
1010 Wien

Tel: +43 (1) 4277-30202
Email: thomas.pruegl@univie.ac.at

Univ.-Prof. Dr. Stefan-Michael Newerkla

Universität Wien
Institut für Slawistik
Spitalgasse 2, Hof 3
A-1090 Wien

Tel: +43 (1) 4277-42820
Email: stefan.newerkla@univie.ac.at

Univ.-Prof. Dr. Barbara Schober

Universität Wien
Institut für Psychologie der Entwicklung und Bildung
Universitätsstraße 7 (NIG)
1010 Wien, Raum B0603A

Tel: +43-1-4277-47422
Email: barbara.schober@univie.ac.at

Univ.-Prof. Dr. Hubert Huppertz

Universität Innsbruck
Institut für Allgemeine, Anorganische
und Theoretische Chemie
Innrain 80-82
A-6020 Innsbruck

Tel: +43 (512) 507-57000
Email: Hubert.Huppertz@uibk.ac.at

Univ.-Prof. Dr. Matthias Bank, CFA

Universität Innsbruck
Institut für Banken und Finanzen
Universitätsstraße 15
A-6020 Innsbruck

Tel: +43 (0) 512 507 73100
Email: matthias.bank@uibk.ac.at

Univ.-Prof. Dr. Nadia Mösch-Zanetti

Universität Graz
Institut für Chemie
Schubertstraße 1/III
8010 Graz

Tel.: +43 (0)316 380 – 5286
Email: nadia.moesch@uni-graz.at

Univ.-Prof. Dr. Sabine Coelsch-Foisner

Universität Salzburg
Fachbereichs Anglistik und Amerikanistik
Erzabt-Klotz-Straße 1
5020 Salzburg

Tel.: +43 (662) 8044-4405
Email: sabine.coelsch-foisner@sbg.ac.at

Univ.-Prof. Dr.-Ing. Marina Döring-Williams

Technische Universität Wien
Institut für Kunstgeschichte, Bauforschung
und Denkmalpflege
Karlsplatz 13/251
1040 Wien

Tel: +43 (1) 58801 25110
Email: marina.doering-williams@tuwien.ac.at

Univ.-Prof. Dr. Martin Gierus

Universität für Bodenkultur Wien
Institut für Tierernähung, Tierische Lebensmittel und Ernährungsphysiologie
Muthgasse 11/1
1190 Wien

Tel: +43 (1) 47654 97601
Email: martin.gierus@boku.ac.at

Univ. Prof. Tina Wakolbinger, Ph.D.

Wirtschaftsuniversität Wien
Institut für Transportwirtschaft und Logistik
Welthandelsplatz 1, Gebäude D1, 4. OG
1020 Wien

Tel: +43 (1) 31336-5828
Email: tina.wakolbinger@wu.ac.at

Univ.-Prof. DI Dr.-Ing. Markus Lehner

Montanuniversität Leoben
Lehrstuhl für Verfahrenstechnik des industriellen Umweltschutzes
Franz-Josef-Straße 18
A- 8700 Leoben

Tel:+ 43 3842 402 5000
Email: markus.lehner@unileoben.ac.at

Univ.-Prof. Dr.med.vet Florien Jenner

Veterinärmedizinische Universität Wien
Universitätsklinik für Pferde, Klinische Abteilung für Pferdechirurgie
Veterinärplatz 1, Geb: PA/I
1210 Wien

Tel: +43 (1) 25077 – 5520
Email: Florien.Jenner@vetmeduni.ac.at

Past President

O. Univ.-Prof. Dr. Wolfgang Zach

Universität Innsbruck
Institut für Anglistik
Innrain 52d
6020 Innsbruck

Tel: +43 (512)/ 507 4190
Email: wolfgang.zach@uibk.ac.at

Kooptiert

zum Präsidium des Österreichischen UniversitätsprofessorInnenverbandes für Angelegenheiten einzelner Fachbereiche:

O. Univ.-Prof. Dr. Mitchell Ash
Universität Wien
Institut für Geschichte
Universitätsring 1
1010 Wien
Email: mitchell.ash@univie.ac.at

Univ.-Prof. Dr. Rüdiger Frank
Universität Wien
Institut für OstasienwissenschaftenSpitalgasse 2/2.3
1090 Wien
Email: ruediger.frank@univie.ac.at

Univ.-Prof. Dr. Dr. Georg Schneider
Universität Graz
Institut für Unternehmensrechnung und Reporting
Universitätsstrasse 15/G1
8010 Graz
Email: georg.schneider@uni-graz.at

Univ.Prof. Dr.rer.nat. Klaus Hackländer
Universität für Bodenkultur Wien
Institut für Wildbiologie und Jagdwirtschaft
Gregor-Mendel-Straße 33
1180 Wien
Email: klaus.hacklaender@boku.ac.at

Univ.-Prof. Dr. Peter Lieberzeit
Universität Wien
Institut für Physikalische Chemie
Währinger Straße 42
1090 Wien
Email: peter.lieberzeit@univie.ac.at

Univ.-Prof. Dr. Michael Alfred Anton
Universität Wien
Institut für Didaktik der Chemie
Sensengasse 8
1090 Wien
Email: michael.alfred.anton@univie.ac.at

Statuten

Einstimmig beschlossen in der GV des UPV am 25. 6. 2004 und von der Vereinsbehörde am 15. 9. 2004 genehmigt, ergänzt am 11. 6. 2007.

Präambel

Die in dieser Satzung verwendeten personenbezogenen Ausdrücke umfassen Frauen und Männer gleichermaßen.

§ 1: Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen „Verband der Professorinnen und Professoren der österreichischen Universitäten“ (UPV). Er ist unpolitisch, d.h. parteipolitisch ungebunden. Der Verein hat seinen Sitz Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf das Gebiet der Republik Österreich. Ein Tätigwerden außerhalb des Bundesgebietes ist zulässig.

§ 2: Vereinszweck

  1. Die Tätigkeit des Vereins verfolgt gemeinnützige Zwecke, ist nicht auf die Erzielung von Gewinn gerichtet und bezweckt die Förderung von Wissenschaft und Forschung und der Erschließung der Künste, insbesondere widmet er sich der Aufgabe der wissenschaftlichen Analyse der Organisation von Wissenschaft und Kunst in Forschung und Lehre.
  2. Der Verein dient als Berufsvereinigung der Wahrnehmung und Förderung der wissenschaftlichen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Interessen der Mitglieder. Er fördert mit allen seinen Mitteln die Interessen von Forschung, der Erschließung der Künste und Lehre im akademischen Bereich.

§ 3: Aufgaben des Vereins

  1. Dem Verein obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
    • Erarbeitung wissenschaftlicher Studien im Bereich des Bildungswesens, insbesondere Wissenschaft und Forschung sowie die Erschließung der Künste sowie deren Organisation betreffend, und deren Publikation
    • Durchführung von Veranstaltungen und Projekten, die der Verfolgung seiner Aufgaben dienen
    • Aktionen zur Herbeiführung günstigster Arbeitsbedingungen
    • Mitwirkung an der Erschließung und Sicherung von Arbeitsmöglichkeiten
    • Initiierung von Gesetzen und Verordnungen sowie die Mitwirkung an deren Vorbereitung, besonders durch Stellungnahmen zu Gesetzesvorhaben, Verordnungsentwürfen und Planungen.
    • Vereinbarung von Kollektivverträgen mit Arbeitgebern und ihren Vertretungen
    • Führung von Verhandlungen in Konfliktfällen aus dem Arbeitsverhältnis und sonstigen Universitätsbereichen
    • Pflege von Kontakten sowie die Kooperation mit und Mitgliedschaft in Institutionen im In- und Ausland, deren Tätigkeit mit dem Vereinszweck in Zusammenhang steht.
  2. Mittel für die Verwirklichung dieser vorgesehenen Tätigkeiten sind insbesondere die Durchführung von wissenschaftlichen Studien, intensive Kommunikation mit wissenschaftlichen, künstlerischen und beruflichen Institutionen, Medien und Politik, Führung von Verhandlungen, Beratung der Mitglieder, Stellungnahmen zu Berufs- und Standesfragen, Abfassung von Denkschriften und Eingaben, Vorsprachen bei Behörden und Dienstgebern der Vereinsmitglieder, Förderung der wissenschaftlichen, künstlerischen und beruflichen Fortbildung und des gesellschaftlichen Zusammenschlusses, Information der Öffentlichkeit.

§ 4: Zweigvereine

  1. An den österreichischen Universitäten können Zweigvereine (lokale Universitätsprofessorenverbände, UPVs) bestehen, die die Ziele des UPV gemäß ihren Statuten fördern und eine dem UPV entsprechende Mitgliederstruktur (§6) aufweisen. Sie führen in ihrer Bezeichnung als Zusatz zu UPV den Namen ihrer Universität. UPV und die lokalen UPVs halten engen Kontakt und verpflichten sich zum regen Informationsaustausch. Die Tätigkeit der lokalen UPVs entfaltet sich auf regionalem Gebiet und darf nicht gegen die Interessen des UPV gerichtet sein. Die internationale und gesamtösterreichische Tätigkeit iS dieser Statuten wird vom UPV wahrgenommen.

§ 5: Finanzielle Mittel

  1. Die finanziellen Mittel des Verbandes werden aufgebracht insbesondere durch Mitgliedsbeiträge, Subventionen, Verkauf von Schriften, Erträge von Veranstaltungen, Grants, Spenden und sonstige Zuwendungen. Das Vereinsvermögen ist ausschließlich für die Vereinszwecke zu verwenden.
  2. Die Mitgliedsbeiträge sind von der Delegiertenversammlung festzusetzen. Die Zweigvereine sind berechtigt, über den an den UPV abzuführenden Beitrag der Mitglieder hinaus einen Zuschlag einzuheben, mit dem die eigene Tätigkeit des Zweigvereins ermöglicht wird.

§ 6: Mitglieder

  1. Mitglieder können die Universitätsprofessoren iS §§49ff VBG1948, §§ 97 und 122 Abs 2 Z 1 UG2002 und Vertragsprofessoren iS § 57VBG, sowie emeritierte und im Ruhestand befindliche Professoren der österreichischen Universitäten werden. Die Mitglieder der lokalen UPVs iS § 4 sind automatisch Mitglieder des UPV. Sollte an einer österreichischen Universität kein Zweigverein eingerichtet sein, kann ein Professor dieser Universität Mitglied des UPV werden, ohne einem Zweigverein anzugehören (‚Direktmitglied‘).
  2. Die Aufnahme der Mitglieder des UPV erfolgt über schriftliche Beitrittserklärung, die dem lokalen UPV, der an der Universität, an der der Professor tätig ist, bei Nichtbestehen direkt dem UPV gegenüber abzugeben ist. In diesem Fall erfolgt die Aufnahme durch das Präsidium des UPV.
  3. Der UPV kann verdiente Mitglieder sowie andere Personen, die sich um die Universitäten bzw. die Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie die Erschließung der Künste verdient gemacht haben oder den Vereinszweck nachhaltig gefördert haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen oder andere Auszeichnungen und Preise verleihen. Auf Vorschlag des Vorstandes kann der UPV einen früheren Vorsitzenden zum Ehrenvorsitzenden des UPV wählen. Er gehört mit beratender Stimme der Delegiertenversammlung und dem Vorstand an.
  4. Fördernde Mitglieder können natürliche oder juristische Personen sein, die die Vereinszwecke durch Beiträge oder Zuwendungen fördern; ihre Aufnahme erfolgt durch das Präsidium.
  5. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt oder Wegfall der für die Mitgliedschaft notwendigen Voraussetzungen, bzw. durch Ausschluss wegen eines gegen die Vereinsinteressen oder gegen das Ansehen des Vereins gerichteten Verhaltens des Mitglieds. Über die Beendigung der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Gegen diese Entscheidung steht dem Mitglied ein Rechtsmittel an die Delegiertenversammlung des UPV zu, das das Mitglied binnen vier Wochen an den UPV zu Handen des Vorsitzenden zu richten hat.

§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, sich an den Aktivitäten des Vereins zu beteiligen. Sie können insbesondere Anregungen für die zukünftige Tätigkeit des UPV an den Vorstand richten, an den Veranstaltungen teilzunehmen und die zu ihrer Beratung vorgesehenen Einrichtungen benützen.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, den vorgeschriebenen Mitgliedsbeitrag an den lokalen UPV, bei dem sie Mitglied sind, sonst unmittelbar an den UPV, zu zahlen. Sie haben sich jeder Tätigkeit zu enthalten, die gegen die Interessen des Vereins oder seiner Mitglieder gerichtet ist oder das Ansehen der Professorenschaft schädigt.

§ 8 : Organe

  1. Organe des Verbandes sind
    • Delegiertenversammlung
    • Präsidium
    • Vorstand
    • Rechnungsprüfer
    • Schiedsgericht
  2. Alle Mitglieder der genannten Organe müssen stets Mitglieder des Vereins sein. Sie dürfen weder Mitglieder des Rektorats oder Organwalter des Dachverbandes der Universitäten sein. Mit der Erlangung einer solchen Funktion scheiden sie als Organmitglied des UPV aus.
  3. Vorstand und Präsidium können weitere Mitglieder kooptieren, denen nur beratende Stimme zukommt

§ 9: Delegiertenversammlung

  1. Die Delegiertenversammlung setzt sich aus den Delegierten der lokalen UPVs sowie der ‚Direktmitglieder‘ zusammen. Nur Mitglieder des UPV können Delegierte sein.
  2. Die Anzahl der Delegierten, die ein lokaler UPVzu entsenden hat, richtet sich nach der Zahl der Mitglieder des betreffenden Zweigvereins, und zwar bei einer Anzahl
    • bis 20 Mitgliedern: zwei Delegierte
    • 21 – 50 Mitgliedern: drei Delegierte
    • 51 – 100 Mitgliedern: vier Delegierte
    • für je weitere angefangene 50 Mitglieder: ein weiterer Delegierter.
  3. Den ‚Direktmitgliedern‘ hat der Vorsitzende einen Monat vor der Delegiertenversammlung eine Briefwahl zur Bestimmmung des/r Delegierten zu ermöglichen (Rücksendefrist: zwei Wochen, Zahlenrelation wie in §9.2). Bei außerordentlichen Delegiertenversammlungen sind die bei der letzten davor liegenden ordentlichen Delegiertenversammlung entsendeten Mitglieder neuerlich als Delegierte anzusehen.
  4. Berechnungsgrundlage für die Ermittlung der Delegiertenzahl eines Zweigvereins ist die Zahl der Mitglieder, für die im abgelaufenen Kalenderjahr vom Zweigverein die vorgeschriebenen Mitgliedsbeiträge an den UPV überwiesen wurden. Analoges gilt für die ‚Direktmitglieder‘.
  5. Die Delegiertenversammlung ist vom Vorsitzenden in der Regel einmal im Jahr zu einer ordentlichen Sitzung einzuberufen; sie ist weiters binnen zwei Wochen zu einer außerordentlichen Sitzung einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Zehntel der Mitglieder verlangt wird. Schließlich ist die Delegiertenversammlung bei Funktionsunfähigkeit des Vorstandes von einem noch in Funktion befindlichen Mitglied des Vorstandes einzuberufen. Dieser leitet dann die Delgiertenversammlung. Schließlich kann sie vom Präsidium oder Vorstand bei Bedarf zu einer außerordentlichen Sitzung jederzeit einberufen werden.
  6. Die Einladung muss an die einzelnen lokalen UPVs schriftlich mindestens zwei Wochen vor der Versammlung ergehen. Für Delegierte, die nicht von einem lokalen UPV entsandt sind, ist diese Frist auf eine Woche verkürzt. Die einzelnen lokalen UPVs haben ihre Delegierten dem Vorstand namhaft zu machen.
  7. Einzelne Delegierte können ihre Stimme an andere Delegierte übertragen. Auf diese Weise darf aber keiner der Delegierten über mehr als fünf Stimmen verfügen.
  8. Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens der Stimmenhälfte der Delegierten insgesamt sowie die Anwesenheit von Delegierten zumindest eines Drittels der nicht am Tagungsort bestehenden lokalen UPVs erforderlich. Bei Delegierten, denen aufgrund dieser Satzung mehrere Delegiertenstimmen übertragen wurden, zählt für die Beschlussfähigkeit jede einzelne Stimme. Ist die Delegiertenversammlung nicht beschlussfähig, so kann nach Ablauf einer halben Stunde ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Delegierten die Versammlung für beschlussfähig erklärt werden, vorausgesetzt, dass Delegierte von mindestens einem Viertel der nicht am Tagungsort bestehenden lokalen UPVs anwesend ist. Ist die Delegiertenversammlung zur festgesetzten Zeit nicht beschlußfähig, so findet nach Ablauf einer halben Stunde die Delegiertenversammlung mit derselben Tagesordnung statt, die jedenfalls beschlußfähig ist.
  9. Die Wahl des Vorsitzenden, der stellvertretenden Vorsitzenden, des Kassiers und seines Stellvertreters sowie der Rechnungsprüfer erfolgt durch die Delegiertenversammlung direkt und geheim für die Dauer von zwei Jahren durch einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Über besonderen Beschluss der Delegiertenversammlung kann auch offen abgestimmt werden.
    Die Delegiertenversammlung hat ferner folgende Aufgaben, die sie auf keine anderen Organe übertragen kann und die ihr nicht entzogen werden können:

    • Festlegung und Abgrenzung des Arbeitsprogramms
    • Entgegennahme von Berichten des Vorsitzenden, des Kassiers und allenfalls anderer Vereinsorgane
    • Beschlussfassung über die Höhe des Mitgliedsbeitrages und über das Budget
    • Beschlussfassung über Anträge auf Enthebung von Mitgliedern des Vorstandes und des Präsidiums
    • Feststellung des Ausscheidens von Präsidiums- und Vorstandsmitgliedern aus dieser Funktion infolge Unvereinbarkeit (§ 9 Abs 3). Diese Feststellung ist deklarativ.
    • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
    • alle Angelegenheiten, die in dieser Satzung ausdrücklich der Delegiertenversammlung vorbehalten sind.
  10. In allen weiteren Angelegenheiten kann die Delegiertenversammlung die Sache an sich ziehen und entsprechende Beschlüsse fassen.
  11. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen gefasst, bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Der Vorsitzende hat zu Beginn der Delegiertenversammlung festzustellen, wie viele Stimmen gem Z 7 die einzelnen Delegierten führen. Beschlüsse über die Auflösung des Vereins, die Höhe des Mitgliedsbeitrages, das Budget, eine Satzungsänderung und die Enthebung von Mitgliedern des Vorstandes bedürfen der Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmen.

§ 10: Präsidium

  1. Das Präsidium besteht aus mindestens fünf Mitgliedern des UPV. Ihm gehören der Vorsitzende des UPV und mindestens vier weitere Mitglieder, darunter der Kassier, an, die die Delegiertenversammlung aus den Mitgliedern des UPV wählt. Der Vorsitzende des UPV hat ein Vorschlagsrecht für die übrigen Präsidiumsmitglieder. Er ist der Vorsitzende des Präsidiums und kann den Titel ‚Präsident‘ führen. Die anderen Mitglieder des Präsidiums führen den Titel ‚Stellvertretender Vorsitzender‘ bzw. ‚Vizepräsident‘. Kassier bzw. stv. Kassier können die Titel ‚Schatzmeister‘ bzw. ‚Stv. Schatzmeister‘ führen. Der scheidende Präsident, „Past-Präsident“, gehört dem Präsidium mit beratender Stimme an, sofern seine Mitgliedschaft im Präsidium nicht durch Enthebung durch die Delegiertenversammlung erlosch.
  2. Das Präsidium nimmt die laufenden Geschäfte wahr und bereitet die Sitzungen des Vorstandes und der Delegiertenversammlung vor. Das Präsidium hat über seine Beschlüsse und die von ihm gesetzten Maßnahmen in der nächsten Vorstandssitzung zu berichten. Das Präsidium entsendet Mitglieder in Gremien anderer Organisationen.
  3. Das Präsidium ist bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig. Es fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Umlaufbeschlüsse (auch im elektronischen Weg) sind zulässig, solange nicht ein Mitglied die Beratung über den Gegenstand verlangt.
  4. Die Mitglieder des Präsidiums werden auf zwei Jahre gewählt. Scheidet ein Mitglied des Präsidiums während der Amtsperiode aus seinem Amt aus, so wählt das Präsidium bis zur nächsten Delegiertenversammlung ein Ersatzmitglied. Scheiden mehr als zwei gewählte Mitglieder aus, dann bestimmt der Vorstand deren Ersatz bis zur nächsten Delegiertenversammlung. Dies gilt nicht für den Vorsitzenden des Präsidiums. Scheidet er vorzeitig aus, so führt ein vom Präsidium bestimmter stellvertretender Vorsitzender die Geschäfte des Vorsitzenden bis zur nächsten Delegiertenversammlung. Diese ist in diesem Fall für einen Tagungszeitpunkt, der innerhalb von 6 Monaten liegt, einzuberufen, um einen neuen Vorsitzenden zu wählen.
  5. Das Präsidium kann zu seiner Arbeitsentlastung dem Vorsitzenden bzw. einem von ihm bestellten Generalsekretär in Ausübung seiner Aufgaben die notwendigen Vollmachten erteilen. Der Generalsekretär hat an den Sitzungen des Vorstandes, des Präsidiums und den Delegiertenversammlungen teilzunehmen.
  6. Die Mitgliedschaft zum Präsidium erlischt, wenn
    • Umstände eintreten, welche die Wählbarkeit ausschließen
    • ein Mitglied von seiner Funktion zurücktritt
    • wenn die Delegiertenversammlung die Enthebung beschließt
    • Emeritierte Universitätsprofessoren und Universitätsprofessoren im Ruhestand dürfen dem Präsidium maximal eine Funktionsperiode angehören.

§ 11: Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Präsidium des UPV sowie aus den Vorsitzenden der einzelnen lokalen UPVs (Zweigvereine).
    Wurde der Vorsitzende eines lokalen UPVs in das Präsidium des UPV gewählt, entsendet dieser Zweigverein einen seiner stellvertretenden Vorsitzenden in den Vorstand des UPV.
  2. Die Vorschrift des § 10 Z 6 gilt sinngemäß.
  3. Der Vorstand wird durch den Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch den dienstältesten Stellvertreter, einberufen. Eine Vorstandssitzung ist jedenfalls binnen zwei Wochen einzuberufen, wenn dies von mindestens der Hälfte der Vorstandsmitglieder verlangt wird.
  4. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens einem Drittel seiner Mitglieder beschlussfähig.
  5. Der Vorsitzende vertritt den Verein nach außen. Er eröffnet, leitet und schließt die Delegiertenversammlung und die Sitzungen des Vorstandes und des Präsidiums. Im Falle seiner Verhinderung werden seine Funktionen vom dienstältesten Stellvertreter wahrgenommen.
  6. Der Vorstand übernimmt alle Aufgaben, die nicht ausdrücklich der Delegiertenversammlung oder dem Präsidium vorbehalten sind.

§12: Rechnungsprüfer

  1. Von der Delegiertenversammlung sind für die Dauer von zwei Jahren zwei Rechnungsprüfer zu wählen. Diese dürfen nicht dem Präsidium oder dem Vorstand angehören.

§ 13: Schriftliche Ausfertigung

  1. Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen müssen vom Vorsitzenden und einem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstandes, unbeschadet der Vollmacht eines Generalsekretärs gezeichnet sein. In finanziellen Angelegenheiten ist jedenfalls die Unterschrift des Kassiers oder seines Stellvertreters erforderlich.

§ 14: Schiedsgericht

  1. Streitigkeiten, die aus Vereinsverhältnissen entspringen, werden durch ein Schiedsgericht geschlichtet. Beide Teile wählen je einen Schiedsrichter, diese wählen einen Obmann. Mitglieder dieses Schiedsgerichtes können nur Vereinsmitglieder sein. Kann eine Einigung bezüglich des Obmannes nicht erzielt werden, so wird ein solcher durch die Delegiertenversammlung bestimmt. Bei Stimmengleichheit in der Delegiertenversammlung entscheidet das Los.
  2. Das Schiedsgericht ist nur beschlussfähig, wenn alle Schiedsrichter anwesend sind. Die Schiedsrichter sind verpflichtet, ihre Stimme abzugeben. Für das Zustandekommen des Schiedsspruchs reicht Stimmenmehrheit.
  3. Eine Berufung gegen den Schiedsspruch oder einen Beschluss des Schiedsgerichtes ist vereinsintern nicht zulässig.

§ 15: Auflösung

  1. Bei freiwilliger Auflösung des Vereines wird von der letzten Delegiertenversammlung über die Verwendung des restlichen Vereinsvermögens entschieden. Dieses darf nur einer als gemeinnützig anerkannten österreichischen Forschungseinrichtung (z.B. Universitätsinstitutionen, Akademie der Wissenschaften, Verband der wissenschaftlichen Gesellschaften Österreichs, Österreichischer Musikrat) zugewendet werden.